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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 21 10 40: Obergericht

Die Chambre des Tutelles des Kantonsgerichts behandelt den Einspruch von A.S.________ gegen die Entscheidung des Friedensrichters des Bezirks Lavaux-Oron bezüglich der Kinder B.S.________, C.S.________ und D.S.________. Nachdem A.S.________ und E.________ sich 1990 scheiden liessen, erhielt die Mutter das Sorgerecht für die Kinder. Nachdem E.________ im Februar 2008 verschwunden war und wieder auftauchte, beantragte A.S.________ das alleinige Sorgerecht. Die Richterin entschied vorläufig, dass die Kinder dem Jugendamt anvertraut werden. Nach einer Untersuchung und Anhörung aller Beteiligten wurde entschieden, dass das Sorgerecht von E.________ auf A.S.________ übertragen wird. Der Richter ist M. Denys, die Gerichtskosten betragen 300 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts 21 10 40

Kanton:LU
Fallnummer:21 10 40
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid 21 10 40 vom 31.08.2010 (LU)
Datum:31.08.2010
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 62 Abs. 3 und 4 lit. b StGB. Bedingte Entlassung: Verlängerung der Probezeit allein aus krankheitsspezifischen Gründen und ihre Verknüpfung mit Bedingungen und deren Definition durch das zuständige Gericht sind zulässig. Verzicht auf Anordnung einer in Freiheit kaum durchsetzbaren Zwangsmedikation. Ausschliessliche Kompetenz der Vollzugs- und Be-währungsdienste für die Anordnung einer Neubegutachtung.
Schlagwörter : Vollzugs; Behandlung; Probezeit; Vollzugsbehörde; Verlängerung; Entlassung; Vollzugsbehörden; Therapeut; Gericht; Therapie; Massnahme; Entscheid; Obergericht; Kompetenz; Bewährungsdienste; Verlauf; Krankheitseinsicht; Medikamente; Luzern; Therapeuten; Urteil; Bedingungen; Anordnung; Freiheit; Entlassene
Rechtsnorm:Art. 62 StGB ;Art. 62b StGB ;
Referenz BGE:102 IV 15; 135 IV 139;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 21 10 40

Art. 62 Abs. 3 und 4 lit. b StGB. Bedingte Entlassung: Die Verlängerung der Probezeit allein aus krankheitsspezifischen Gründen und ihre Verknüpfung mit Bedingungen und deren Definition durch das zuständige Gericht sind zulässig. Verzicht auf Anordnung einer in Freiheit kaum durchsetzbaren Zwangsmedikation. Ausschliessliche Kompetenz der Vollzugsund Bewährungsdienste für die Anordnung einer Neubegutachtung.



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Aus den Erwägungen:

3.1. Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er nach Art. 62b Abs. 1 StGB endgültig zu entlassen. Erscheint hingegen bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Betreuung, der Bewährungshilfe der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht die Probezeit um ein bis drei Jahre verlängern (Art. 62 Abs. 4 lit. b StGB).



3.2. A. leidet gemäss Gutachten von Dr.med. Z. an einer kontinuierlich verlaufenden paranoiden Schizophrenie. (¿) Sie befand sich daher bis zum 11. Mai 2007 im stationären Massnahmevollzug. Gemäss Bericht der psychiatrischen Klinik St. Urban vom 12. Dezember 2006 (¿) hätten im Verlauf der mehrwöchigen Therapie zunehmend Erfolge verzeichnet werden können, wenn auch die Krankheitseinsicht nur bedingt vorhanden gewesen sei. Dem Verlaufsbericht der ambulanten Dienste der Luzerner Psychiatrie vom 26. Februar 2010 zur Therapie von A. ist zu entnehmen, dass diese seit Mai 2009 im Ambulatorium in B. in regelmässigen Abständen von drei Wochen an integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungen teilnehme. Sie erscheine zu den Sitzungen immer zuverlässig und pünktlich. Die gesamte Lebenssituation von A. sei insgesamt wesentlich geordneter. (¿) Die Krankheitseinsicht sei immer noch mangelhaft. A. habe sich aber in der Behandlung auch ohne Medikamente deutlich stabilisieren können. Insgesamt sei davon auszugehen, dass bei A. eine psychotische Restsymptomatik bestehe. (¿)



Dem Sozialbericht des Bewährungsdienstes des Kantons Luzern vom 12. März 2010 ist zu entnehmen, dass sich A. in strafrechtlicher Hinsicht bewährt habe. A. lebe zusammen mit ihrem pensionierten Ehemann in einer abgelegenen "Heimet" in B. (¿) Die Gespräche hätten jeweils gemeinsam beim psychiatrischen Ambulatorium in B. stattgefunden, anfänglich ca. alle zwei Monate, unterdessen noch vier bis fünf Mal jährlich. Es sei nicht möglich, A. im Sinne der klassischen Bewährungshilfe zu begleiten, da sie gegenüber allen Amtsstellen des Kantons misstrauisch sei und keinerlei Unterlagen beibringe. In den Gesprächen sei sie jedoch offen und freundlich. (¿)

(¿)



3.3. Eine bedingte Entlassung ist immer auf eine beschränkte Zeit hinaus vorzunehmen. Die Dauer der Probezeit ist sowohl in diesem Stadium des Verfahrens wie auch im Rahmen einer allfälligen Verlängerung ziffernmässig exakt festzulegen (vgl. BGE 135 IV 139 E. 2.4.2 S. 145 für den analogen Fall der Verlängerung einer Massnahme). Dieser Entscheid bedarf einer besonderen Begründung. Er muss durch das Bedürfnis nach weiteren flankierenden Massnahmen zum Zwecke der Verhütung weiterer Delinquenz gerechtfertigt sein (Heer, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 62 StGB N 37; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II, 2. Aufl., § 5 N 112). A. ist zwar in der Probezeit nicht straffällig geworden. (¿) Gemäss Therapieverlaufsbericht der ambulanten Dienste der Luzerner Psychiatrie neigt sie aber in Stresssituationen nach wie vor zu einer selektiven Wahrnehmung und Fehlinterpretation (wahnhafte Interpretation). Auch die Krankheitseinsicht ist immer noch mangelhaft. (¿) Die vorhandenen Akten machen deutlich, dass das psychische Gleichgewicht bei A. nach wie vor fragil ist. Die psychotische Restsymptomatik bei ihr birgt die Gefahr ernstzunehmender Straftaten. (¿) Die aktuelle Haltung, die A. gemäss den neusten Unterlagen an den Tag legt, unterstreicht dies mit aller Deutlichkeit. Sie soll eine Behandlung im Moment verweigern. Der Entscheid über die Frage, ob aus der derzeitigen mangelnden Kooperation von A. konkrete Konsequenzen zu ziehen sein werden, obliegt den Vollzugsbehörden. Jedenfalls rechtfertigt diese Situation zumindest, an deren Status im Rahmen einer bedingten Entlassung festzuhalten und eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr (¿) auszusprechen.

(¿)



Die Weisung einer Therapie ist gesetzlich vorgesehen (Art. 62 Abs. 3 StGB) und ist mit Blick auf den psychischen Zustand von A. sachgerecht. Nach den überzeugenden Ausführungen der zuständigen Vollzugsverantwortlichen in den oben zitierten Berichten bedarf A. nach wie vor einer psychiatrischen Behandlung. Rechtlich korrekt ist es auch, den Entscheid dieser Frage im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach durch das Gericht treffen zu lassen, wovon auch die Staatsanwaltschaft offensichtlich ausgeht. Liegt die Zuständigkeit für die Verlängerung der Probezeit beim Obergericht, kommt diesem auch die Kompetenz zu, seinen Entscheid von Bedingungen abhängig zu machen und diese zu definieren. Anders als die Staatsanwaltschaft vertritt dagegen das Obergericht die Auffassung, dass die nähere Ausgestaltung der psychiatrischen Behandlung eine Frage des Vollzugs darstellt, die von den Vollzugsbehörden vielmehr dem zuständigen Therapeuten zu beantworten ist. Eine solche Auffassung verstösst nicht gegen Bundesrecht (BGE 102 IV 15 E. 4 S. 17). Zwar ist es angezeigt, im gerichtlichen Urteil die Art der Massnahme näher zu umschreiben, damit die Vollzugsbehörden sowie letztlich das Gericht im späteren Verlauf ihren Kontrollund Interventionsmöglichkeiten nachkommen können. Anderseits ist der Rechtsspruch nicht allzu stark zu spezifizieren, um dem Therapeuten die erforderliche Flexibilität zu belassen und spätere unnötige sowie verfahrensverzögernde Abänderungsentscheide zu vermeiden. (¿) Empfehlungen von Sachverständigen betreffend die Konkretisierung einer Behandlung binden dann, wenn sie nicht im Dispositiv figurieren, die Vollzugsbehörden bzw. den Therapeuten nicht (BGE 102 IV 15 E. 4 S. 17). Eine ärztliche Behandlung i.S. von Art. 59 ff. StGB stellt denn auch eine dynamische Einflussnahme auf den Patienten dar. Der Therapeut muss sie den ständig verändernden Verhältnissen anpassen können. Es ist davon auszugehen, dass eine ärztliche psychiatrische Behandlung gegebenenfalls auch die Abgabe von Medikamenten mit enthält, soweit der Therapeut sie als indiziert erachtet. Zwar wird nicht verkannt, dass der gerichtliche Sachverständige Dr. med. Z. ursprünglich eine Abgabe von Medikamenten auch gegen den Willen von A. als angezeigt erachtete und das Obergericht in seinem Urteil vom 4. März 2004 eine solche Zwangsmedikamentation im Dispositiv auch ausdrücklich angeordnet hatte. Es ist indessen nicht anzunehmen, dass sich dies in Freiheit im Rahmen einer bedingten Entlassung durchsetzen lässt bzw. ein entsprechendes Bedürfnis geltend gemacht wird. Vielmehr wird sich bei einer Verschlechterung der Situation der Widerruf der bedingten Entlassung rechtfertigen, womit sich Vorkehren gegen den Willen von A. wiederum auf das ursprüngliche Urteil in der Hauptsache stützen lassen. Nach dem Gesagten ist dafür die Vollzugsbehörde zuständig.



6.- (¿) Dem Obergericht steht die Kompetenz nicht zu, die Vollzugsund Bewährungsdienste anzuweisen, die aktuelle Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung abklären zu lassen, d.h. ein entsprechendes Gutachten einzuholen. Soweit diese Behörde solche Vorkehren als erforderlich erachtet, liegt dies in deren eigenen Verantwortung. (¿) Die Überwachung des Vollzugs obliegt den Vollzugsbehörden.

(¿)



II. Kammer, 31. August 2010 (21 10 40)



(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 25. November 2010 abgewiesen [6B_908/2010].)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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